Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB Akkurat Glas- und Fensterbau GmbH


§ 1 Allgemeines
Grundlage unserer Beauftragung durch den Auftraggeber (Verbraucher, §13 BGB) sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht abweichende individuelle Vereinbarungen getroffen wurden, und im Übrigen die einschlägigen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).


§ 2 Angebot, Unterlagen und Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. (2) Grundlage unserer Ausführung ist unser Angebot, soweit nicht andere Leistungsbeschreibungen vorrangig vereinbart sind. (3) Wir haften nicht für die Fehler, die sich aus den vom Auftraggeber vorgegebenen Unterlagen und Angaben (Zeichnungen, Muster od. dgl.) ergeben. Dies gilt nicht für Fehler, die wir bei angemessener Sorgfalt hätten erkennen müssen. Soweit solche Fehler von uns festgestellt werden, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.
(4) An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
(5) Behördliche und sonstige öffentlich-rechtliche Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen und uns rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.


§ 3 Ausführung
(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, gelten die angegebenen Ausführungstermine
und -fristen als für uns unverbindliche Angaben.
(2) Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Voraussetzungen für unsere
Leistungserbringung zum vereinbarten Termin vorliegen. Insbesondere müssen alle
notwendigen Vorarbeiten wie Maurer-, Putz-, Stemm- und Fußbodenarbeiten beendet sein.
Der Arbeitsbereich selbst muss freigeräumt sein. Hierzu gehört u.a. auch, dass z.B. Gardinen
etc. abgehängt und z.B. Fensterbänke freigeräumt sind. Zudem muss der ungehinderte Zugang
zum Arbeitsbereich gewährleistet sein. So müssen z.B. in mehrgeschossigen Gebäuden
Treppen vorhanden und benutzbar sein.
(3) Für Gerüste über 2 Meter Arbeitshöhe ist kostenlose Mitbenutzung vorhandener Gerüste
jedenfalls aber bauseitige Bereitstellung vorausgesetzt.
(4) Baustrom und Bauwasser werden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.


§ 4 Vergütung
(1) Die Vereinbarung als Einheitspreis-, Pauschalpreis- oder Stundenlohnvertrag ergibt sich
aus unserem zugrundeliegenden Angebot. Alle Angebotspreise verstehen sich zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) An die vereinbarten Vertragspreise sind wir für die Dauer von vier Monaten nach
Vertragsschluss gebunden. Nach Ablauf vorgenannter Frist sind wir berechtigt, angemessene
Preisänderungen wegen veränderter Lohn- und Materialkosten vorzunehmen, soweit nicht
ausdrücklich etwas Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
(3) Im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung der
Vertragsleistungen notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführt wurden,
hat der Auftraggeber zusätzlich zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Stemm-, Verputz-,
Beiputzarbeiten und dergleichen. Erschwerte Transport-, Arbeits-, Zugangs- und Montagebedingungen,
die aus der Anfrage nicht ersichtlich waren, werden, soweit sie nicht im
Angebot mit einbezogen sind, gesondert berechnet; die Vergütung erfolgt dabei nach
Stundenaufwand zu dem vertraglich vereinbarten oder nachrangig zum ortsüblichen
Stundensatz zuzüglich der uns entstandenen weiteren Aufwendungen, wie z.B. insbesondere
erhöhte Transportkosten oder Gerüstkosten, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(4) Vom Auftraggeber angeordnete Überstunden, Nacht- und Sonntagsarbeiten werden auf
der Grundlage der tariflichen Zuschläge gesondert berechnet.
(5) Erteilt der Auftraggeber Anordnungen, aufgrund derer das ursprünglich von uns
genommene Aufmaß geändert werden muss, hat er uns die dadurch entstehenden
Aufwendungen zu ersetzen.


§ 5 Zahlungsbedingungen und Verzug
Alle Zahlungen sind nach Fälligkeit und Rechnungslegung vom Auftraggeber ohne jeden
Abzug (Skonto/Rabatt) spätestens binnen 14 Tagen auf unser Konto zu leisten. Nach
Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern er die
Nichtzahlung zu vertreten hat.

Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abzutreten.

Bei Rechnungsänderungen wird ein Betrag von 5,- € netto erhoben.
Bei wiederholten Änderungen einer Rechnung berechnen wir 7,50 €.


§ 6 Pauschalierter Schadensersatz
Bei einem uns zustehenden Schadensersatzanspruch wird der Schadensbetrag auf 20%
der Auftragssumme pauschaliert, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass ein
Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Im Übrigen bleibt uns
die Geltendmachung eines höheren Schadens vorbehalten, sofern wir diesen
nachweisen.


§ 7 Mängelhaftung
(1) Herstelleraussagen Dritter zu Produkten stellen keine vereinbarte Beschaffenheit des
von uns geschuldeten Werks dar.
(2) Produktspezifische Eigenschaften von Produkten gelten als vertraglich vereinbarte
Sollbeschaffenheit. Hierzu zählen insbesondere Erscheinungen an Gläsern wie
Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes („Doppelscheibeneffekt“) bei Isoliergläsern,
Klappergeräusche bei Sprossen u. ä.
(3) Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Beanstandungen ausgeschlossen, die nach
Abnahme durch fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers
oder eines Dritten oder durch übliche Abnutzung/Verschleiß (z.B. bei Dichtungen)
entstanden sind.
(4) Kommen wir einer Aufforderung des Auftraggebers zur Mängelbeseitigung nach und
wird uns zum vereinbarten Zeitpunkt kein Zugang zum Objekt gewährt oder liegt objektiv
kein Mangel am Werk vor und hat der Auftraggeber diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat er unsere Aufwendungen nach der ortsüblichen Vergütung zu ersetzen.
(5) Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in zwei Jahren ab der Abnahme. Die
Verjährungsfrist für bewegliche/elektrotechnische/elektronische Teile beträgt sechs Monate
ab der Abnahme. Etwaig erteilte Herstellergarantien Dritter bleiben hiervon unberührt.
(6) Für unsere Fenster und Türen erhalten Sie eine Garantie von 5 Jahren ab Lieferdatum für
die gleichmäßige Qualität der Produkte beim Nachweis von fachgerechter Wartung und Pflege
gemäß Akkurat Wartungs- und Pflegeanleitung für Fenster und Türen aus Holz, Kunststoff
und Aluminium. Die Garantie bezieht sich auf die kostenlose Ersatzlieferung der beanstandeten
Produkte. Soweit der Ersatz lediglich eines Produktteils möglich ist, um den beanstandeten
Mangel ordnungsgemäß zu beseitigen, zum Beispiel bei Gläsern, Dichtungen oder Beschlagsteilen,
beschränkt sich der Anspruch aus dieser Garantie auf die kostenlose Lieferung des mangelhaften
Produktteils. Über diese kostenlose Ersatzlieferung hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf
weitergehenden Schadensersatz, sind ausgeschlossen. Diese Garantie ist nur bei Lieferung
innerhalb Deutschlands gültig. Mängelansprüche des Auftraggebers, welche durch Dritte oder
höhere Gewalt entstanden sind, bleiben von unserer Garantie unberührt.
Glas: Dichtigkeit des Randverbundes bzw. Kondensatfreiheit im Scheibenzwischenraum der Gläser
Profil: Oberfläche, Farb- und Formbeständigkeit sowie Konstruktion
Dichtungen: in Fenstern und Haustüren – Rückstellfähigkeit der Dichtungen
Beschlag: Ausstattung, Funktion und Gangbarkeit


§ 8 Haftungsbeschränkung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
bzw. auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
unseres Unternehmens beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche oder grob fahrlässige
Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die Haftung für schuldhafte
Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch nicht für die
zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 9 Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an angelieferten Sachen wird bis zur vollständigen Zahlung des
Vertragspreises vorbehalten.


§ 10 Zugang und Veröffentlichungen
Wir sind auch nach Beendigung des Vertrags berechtigt, das Bauwerk/die bauliche
Anlage und das zugehörige Grundstück in Abstimmung mit dem Auftraggeber zu
betreten, um fotografische oder sonstige Aufnahmen des Gebäudes und/oder der
Gebäudeteile, an dem/denen unsere Werkleistungen ausgeführt wurden, zu fertigen.
Zudem sind wir zu Veröffentlichungen über unsere Werkleistungen an dem
vertragsgegenständlichen Bauvorhaben befugt. Dies schließt auch die Veröffentlichung
der Aufnahmen gemäß Satz 1 ein, sowie deren Vervielfältigung und Verbreitung. Der
Auftraggeber darf der Anfertigung von Aufnahmen und/oder Veröffentlichungen nur dann
widersprechen, wenn er berechtigtes Interesse daran geltend machen kann.


§ 11 Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)
Die Akkurat GmbH ist nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen einschließlich dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit des Vertrags im
Übrigen.

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